Verein zur Pflege der Denkmäler und der lokalen Kultur
in Neustift am Walde und Salmannsdorf

Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen
DENK*MAL
Der Verein hat seinen Sitz in Wien 19., Döbling

Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereines ist die Pflege der Denkmäler und der lokalen Kultur im Siedlungsraum Neustift am Walde und Salmannsdorf und der unmittelbar angrenzenden Umgebung mit zwei Schwerpunkten, und zwar:
Pflege und Erhaltung der Denkmäler in diesem Raum. Darunter werden vor allem verstanden: Kapellen, Bildstöcke, Wegkreuze und Hauszeichen.
Vereinbarungen mit Behörden und Grundstücks- bzw. Hauseigentümer zwecks Erhaltung dieser Denkmäler.
Dokumentation der Geschichte unseres Siedlungsraumes, Beiträge zur Komplettierung und Weiterführung der Ortschronik.
Die Tätigkeit des Vereines ist im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Mittel zur Erreichung der Vereinsziele

Mitglieds- und Förderbeiträge Erlöse aus Veranstaltungen.
Subventionen und Unterstützungen öffentlicher und privater Körperschaften.
Sonstige Zuwendungen und Spenden, Vermächtnisse, Sponsorgelder und dgl.
Die Aufnahme von Krediten für die Realisierung von Vereinsprojekten ist ausdrücklich verboten.
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek.

Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitgliedschaft ist nach einfacher Antragstellung und Bestätigung durch den Vereinsvorstand gegeben.
Fördernde Mitgliedschaft von Personen oder Institutionen (z. B. Banken), die selbst keine Funktion im Verein aktiv wahrnehmen wollen, aber bereit sind mit von ihnen selbst gewählten periodischen Beiträgen die Vereinsziele zu fordern. Die fördernde Mitgliedschaft kann von beiden Seiten - Antragsteller und Vereinsleitung - auch an Bedingungen geknüpft sein, z. B Mitsprache- und Stimmrecht bei der Auswahl der Projektziele. Solche Bedingungen sind aber bei Errichtung einer fördernden Mitgliedschaft jeweils schriftlich zu vereinbaren.
Eine Ablehnung der Aufnahme personeller oder fördernder Mitgliedschaft durch den Vereinsvorstand bedarf keiner Begründung.

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Es bestehen keine Ansprüche auf eine aliquote Rückzahlung des Jahresbeitrages.
Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Die Streichung der ordentlichen Mitgliedschaft eines teilnehmenden Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als zwei Jahre nicht mehr an Aktivitäten des Vereins teilgenommen hat.
Gegen den Ausschluss ist keine Berufung zulässig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.

Organe des Vereines

Die Funktionsperiode der Vereinsorgane beträgt vier Jahre. Bei Ausscheiden eines Organes ist die Stelle durch den Vorstand interimistisch für den Rest der Funktionsperiode zu besetzen.

Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, findet alle vier Jahre statt.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das passive Wahlrecht und die Beschlussfassung von Statutenänderungen stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu, welche mindestens drei Jahre Mitglied im Verein sind.
Anträge können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln. Anträge, die die Statuten nicht betreffen, können am Beginn einer Sitzung auch mündlich eingebracht werden.
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmung als abgelehnt. Statutenänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern die das passive Wahlrecht haben.
Der Vorstand tagt zumindest zweimal Im Jahr.
Der Vorstand in der ersten Funktionsperiode setzt sich aus den Gründern des Vereins zusammen.

Vorsitzender
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der den Verein nach außen vertritt und dessen Geschäfte führt. Die aktive Leitung kann auch von einen dafür bestellten geschäftsführenden Vorsitzenden wahrgenommen werden.
Der Vorstand kann vorübergehend oder auf unbestimmte Dauer aus dem Kreis der Mitglieder Verantwortliche betrauen welche Aktionen vorbereiten oder durchführen.

Kassler
Diese Funktion kann nur von einem ordentlichen Mitglied wahrgenommen werden.

Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Sie dürfen keine weiteren Funktion im Verein innehaben.

Schiedsgericht
Im Falle von Streitigkeiten wählt jede Partei aus einem Dreiervorschlag der Gegenpartei einen Schiedsrichter, den dritten Schiedsrichter ernennt der Vorstand. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen unbefangen sein. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung von Partelengehör vereinsintern endgültig.

Auflösung des Vereines

Die Generalversammlung kann die freiwillige Auflösung des Vereines beschließen.
Über die Verwendung des zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Vereinsmögens entscheiden: eine zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zugelassen sind nur Beschlüsse die dem Vereinsziel entsprechen. Ein Einspruch gegen diesen Beschluss bedarf mehr Stimmen als die Stimmenanzahl die dem Beschluss zugrunde liegt und muss innerhalb eines Monats eingebracht werden. Das verbleibende Vermögen darf an die Vereinsmitglieder nur soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

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